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   BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 82/87   

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BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 82/87 (https://dejure.org/1988,23040)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1988 - 7 RAr 82/87 (https://dejure.org/1988,23040)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1988 - 7 RAr 82/87 (https://dejure.org/1988,23040)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 82/87
    Die Verfassungsmäßigkeit des § 149 Abs. 5 AVAVG hat das BVerfG in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1958 (BVerfGE 9, 20) bejaht.

    Die Unterhaltspflicht ist nicht das für die Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG maßgebliche Vergleichselement, sondern die beiden Gemeinschaften gemeinsame Art des "Wirtschaftens aus einem Topf" (BVerfGE 9, 20, 32).

    Auch dies entspricht der Betrachtung des BVerfG (vgl BVerfGE 9, 20, 34).

    Die Berechtigung typisierender Regelungen bei der Bedürftigkeitsprüfung ergibt sich aus den praktischen Erfordernissen der Verwaltung, die einerseits in jedem Einzelfall das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, andererseits aber in kurzer Zeit eine Vielzahl von Fällen zu bewältigen hat (BVerfGE 9, 20, 31 f).

    Typisierung (ebenso: BVerfGE 9, 20, 31 f; BVerfG vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4, 6/84 -, S 17).

  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 82/87
    Diese Gleichbehandlung hat das BVerfG zur Wahrung des Grundgesetzes im Beschluß vom 10. Juli 1984 - 1 BvL 44/80 - (BVerfGE 67, 186 = SozR 4100 § 139 Nr. 1) für erforderlich angesehen.

    Das BVerfG hat dort die Regelung des § 139 Sätze 1 und 2 AFG, nach der dann, wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, zugleich die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi erfüllen, Alhi nur einem von ihnen gewährt wird, als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG für unvereinbar und deshalb für nichtig erklärt, weil die Vorschrift "in einer anderweit nicht ausgleichbaren Weise im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften benachteiligt, obschon die Bedürftigkeit gleich ist" (BVerfGE 67, 186, 196).

    Das BVerfG hat hieraus die Folgerung gezogen, "daß die Berücksichtigung von Einkünften eines Arbeitslosen sowohl bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten als auch bei unverheiratet zusammenlebenden Personen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung in gleicher Weise nach § 138 Abs. 1 AFG zu erfolgen hat, solange der Gesetzgeber nicht eine andere Lösung findet" (BVerfGE 67, 186, 198).

    Entspricht in solchen Fällen die Gleichbehandlung dem Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, folgt daraus zugleich, daß Art. 3 GG hierdurch nicht wegen fehlender Gleichbehandlung im übrigen verletzt ist; denn das Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt selbst die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen des Art. 3 GG, wenn Gleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Personen zur Vermeidung von Nachteilen für die Ehe unumgänglich ist (vgl BVerfGE 67, 186, 195 ff).

    Dieses gesetzgeberische Programm ist an tatsächlichen Schwierigkeiten gescheitert, wie das BVerfG in seinem Beschluß vom 10. Juli 1984 (aaO) eindrucksvoll dargelegt hat.

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 9/85

    Arbeitsförderung - Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 82/87
    § 138 AFG konkretisiert in seinem Absatz 1 für bestimmte Personengruppen den Begriff der Bedürftigkeit, wie er in § 137 Abs. 1 AFG allgemein umschrieben ist; seine Regelungen gehen insoweit denen des § 137 Abs. 1 AFG vor (st Rspr, vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14 mwN).

    Nr. 2 ist lex specialis zu Nr. 1 und regelt abschließend, in welcher Weise das Einkommen des mit dem Arbeitslosen zusammenlebenden Ehegatten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi zu berücksichtigen ist (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14).

    Die Regelung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG steht daher insoweit sowohl mit Art. 3 als auch mit Art. 6 GG im Einklang (vgl dazu Beschluß des BVerfG vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4, 6/84 BVerfGE 75, 382; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14).

    Sie ist durch die Erkenntnis gerechtfertigt, daß in Haushaltsgemeinschaften von Eheleuten "aus einem Topf" gewirtschaftet wird und deshalb die Bedürfnisse der Partner aus den gemeinsamen Beiträgen ohne Rücksicht auf rechtliche Unterhaltsansprüche befriedigt werden; insoweit weicht Nr. 2 vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht ab (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14).

  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86

    Arbeitsloser - Einkommensberücksichtigung - Ehegatte - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 82/87
    Die dort angestellten Erwägungen treffen in gleicher Weise auch für § 137 Abs. 2a AFG zu, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 - entschieden hat:.

    Ergibt sich nach allem schon für die Zeit vor dem 1. Januar 1986, daß das Einkommen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, wie das Einkommen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen ist, muß die Bedürftigkeit der Klägerin auch unter Einschluß des Einkommens des S entsprechend § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG beurteilt werden; denn daß die Klägerin 1985 mit S in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl zu diesem Begriff das zur Veröffentlichung vorgesehene, schon erwähnte Urteil des Senats vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 -) lebte, ist nicht zweifelhaft.

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 82/87
    Letzteres ist der Fall, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückverlegt wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (BVerfGE 1, 264, 280; 2, 237, 264 ff; 8, 274, 304).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 82/87
    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften zwischen miteinander nicht verheirateten Personen darstellen, sind typisierende Regelungen vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden (vgl ua BVerfGE 17, 1, 23; Beschluß vom 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 ua -, S 42).
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 82/87
    Letzteres ist der Fall, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückverlegt wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (BVerfGE 1, 264, 280; 2, 237, 264 ff; 8, 274, 304).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 82/87
    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften zwischen miteinander nicht verheirateten Personen darstellen, sind typisierende Regelungen vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden (vgl ua BVerfGE 17, 1, 23; Beschluß vom 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 ua -, S 42).
  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 82/87
    Letzteres ist der Fall, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückverlegt wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (BVerfGE 1, 264, 280; 2, 237, 264 ff; 8, 274, 304).
  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 82/87
    Bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den eine gesetzliche Vorschrift angewandt werden soll, steht dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (BVerfGE 11, 245, 253).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BSG, 11.08.1966 - 3 RK 24/64
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides -

  • BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 69/78

    Bestandskraft von Verwaltungsakten - Verfassungsmäßigkeit des AFGHStruktG

  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 46/87

    Ablehnung von Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit - Anrechnung von

    Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, darauf zu achten, daß nach der Rechtsprechung des Senats das auf die Alhi des Arbeitslosen anrechnungsfähige Einkommen seines Partners sich in den Fällen des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG nicht um dessen tatsächliche Unterhaltsbeiträge an dritte Personen mindert, sondern ausschließlich um die dort vorgesehenen Freibeträge (BSG SozR 4100 § 138 Nrn 14 und 15; vgl auch BSG vom 24. März 1988 - 7 RAr 82/87 -).
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